- Steuerersparnis durch Fortbildung
Falls die Studiengebühren eines Zweitstudiums in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen, so sind diese Aufwendungen als Werbungskosten bei dem die Gebühren leistenden Arbeitnehmer zu qualifizieren.
⇒ Das Finanzamt hilft mit.
- Weiterbildungssparen und Bildungsprämie des Bundes
Wenn Sie ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von max. 25.600 EUR haben, können Sie für Weiterbildungsmaßnahmen einmal jährlich einen Prämiengutschein in Höhe von max. 500 EUR erhalten.
Außerdem ist durch Änderung des Vermögensbildungsgesetzes (VermBG) ist seit 2009 eine vorzeitige unschädliche Entnahme aus dem angesparten Guthaben möglich, um den Eigenanteil einer individuellen beruflichen Weiterbildung zu finanzieren. Die Arbeitnehmersparzulage geht dabei nicht verloren – auch wenn die Sperrfrist noch nicht abgelaufen ist.
⇒ weitere Informationen zu Bildungsprämie und Weiterbildungssparen
- Aufstiegsstipendium der Bundes-Initiative "Aufstieg durch Bildung"
Stipendienprogramm für besonders begabte Berufstätige, die erstmals ein berufsbegleitendes oder Vollzeit-Studium an einer staatlichen Hochschule aufnehmen wollen. Bei einem ersten Abschluss der Note 1,9 oder besser und mindestens zwei Jahren Berufserfahrung kann ein berufsbegleitender Studiengang mit max. 1.700 EUR jährlich gefördert werden.
⇒ weitere Informationen zum Aufstieg durch Bildung
- Ihr Arbeitgeber kann Sie unterstützen
Falls der Arbeitgeber des studierenden Arbeitnehmers die geschuldeten Studiengebühren übernimmt, so sind die Studiengebühren für den Arbeitgeber als Betriebsausgaben abzugsfähig - sofern die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind.
⇒ Arbeitgeberzuschüsse
Diese Aussagen basieren auf dem Rechtsstand November 2007 bzw. 2009 und ersetzen nicht eine individuelle steuerliche Beratung.